AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RWG I / Schicht Baustoffaufbereitung, Logistik + Entsorgung GmbH für die Annahme und den Verkauf von Bau(rest)stoffen

Vertragssprache ist Deutsch

§ 1 GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Annahme von Bau(rest)stoffen und das Anliefern von Baumaterial durch die RWG I / Schicht Baustoffaufbereitung, Logistik + Entsorgung GmbH (im folgenden Gesellschaft genannt) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Die Gesellschaft betreiben derzeit folgende Recyclinghöfe:

  • Platz Wiesendamm
  • Platz Saalburgstraße
  • Platz Schönerlinde (Am Vorwerk)

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme bzw. Abholung / Anlieferung der Bau(rest)stoffe gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als von dem Vertragspartner angenommen. Bestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.

§ 2 ANNAHME VON MATERIAL

Die Gesellschaft ist berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach dem Abkippen der Bau(rest)stoffe auf den Recyclingplätzen Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die angelieferten Stoffe nicht von der Beschaffenheit der vorgenannten Bedingungen sind, kann die Gesellschaft die Stoffe durch ein Drittunternehmen auf Kosten des Vertragspartners entsorgen lassen, sofern der Vertragspartner den Abtransport nach Aufforderung nicht unverzüglich vornimmt. Die Kosten der berechtigten Kontrolle trägt der Vertragspartner.

Der Anlieferer/ Erzeuger des Materials bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben bei der Anlieferung einen Kippzettel/ Lieferschein in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Dieser muß folgende Angaben enthalten:
Datum, Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeugladevolumen, Kundennummer, Rechnungsanschrift, Herkunft/ Bauvorhaben des angelieferten Materials, Anlieferer

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Unterschriftberechtigung des Unterzeichners zu überprüfen. Diese wird als bestehend vorausgesetzt. Die Kippzettel bzw. Lieferscheine werden nach dem Abkippen bzw. der Abholung/ Anlieferung von Bau(rest)stoffen rechtsverbindlich von dem Vertragspartner bestätigt. Zwei Exemplare der Kippzettel verbleiben bei der Gesellschaft. Der Vertragspartner bzw. dessen Fahrzeugführer bestätigt mit seiner Unterschrift auf der Wiegekarte rechtsverbindlich die Anerkennung der Betriebsordnung, die Inanspruchnahme der Aufbereitungsanlage und die aufgeführte Materialsorte. Die jeweils gültige Betriebsordnung bzw. Preisliste liegt auf dem Recyclinghof zur Einsicht aus.

Die Vertragspartner bzw. deren Fahrzeugführer tragen die alleinige Verantwortung für die Einhaltung des zulässigen Gesamthöchstgewichtes der Fahrzeuge.

§ 3 ANLIEFERUNG VON MATERIAL

Bei der Anlieferung von Bau(rest)stoffen frei Bau steht es im Ermessen der Gesellschaft, ob die Anlieferung und Verladung der Baustoffe von eigenen Fahrzeugen und eigenen Recyclingplätzen erfolgt oder ob sich die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen – auch im gesamten Umfang – Drittfirmen bedient.

Vergebliche Anfahrten und/ oder Wartezeiten – sofern diese nicht von der Gesellschaft zu vertreten sind – gehen immer zu Lasten des Vertragspartners und werden gesondert in Rechnung gestellt.

Lieferzusagen seitens der Gesellschaft sind immer als unverbindlich anzusehen, da diese im erheblichen Maße von den Verkehrs- und Witterungsbedingungen abhängig sind. Bei Nichteinhaltung der in Aussicht gestellten Lieferzeit stehen dem Vertragspartner keinerlei Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, gegen die Gesellschaft zu. Die Gesellschaft wird die bestellten Materialien jedoch im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht wie möglich ausliefern.

§ 4 PREISE

Die Annahme und Abgabe/ Anlieferung von (recyclefähigen) Bau(rest)stoffen ist kostenpflichtig. Die jeweils gültigen Preise sind den hierfür allein maßgeblichen Preistafeln auf den Recyclinghöfen zu entnehmen. Telefonisch und postalisch (z.B. durch Zusenden von Preislisten) mitgeteilte Preise geben verbindlich nur den jeweils bei Auskunftserteilung bzw. -absendung gültigen Tagespreis an. Darüber hinaus entfaltet die Preismitteilung keine Rechtsverbindlichkeit. Die angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer.

Grundlage für den zu errechnenden Preis bildet das auf dem Kipp-/ Fuhrzettel verbindlich festgestellte Volumen. Nachträglich aufgetretene Reklamationen bezüglich des Volumens finden keine Berücksichtigung.

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG, EIGENTUMSVORBEHALT

Der Anlieferer sichert zu, dass die angelieferten recyclebaren Bau(rest)stoffe den Beschaffenheiten des §2 Abs.1 entsprechen.

Die angelieferten recyclefähigen Bau(rest)stoffe gehen mit dem Abladen in das Eigentum der Gesellschaft über. Der Anlieferer versichert, dass er über die angelieferten Baustoffe verfügen kann und das die Stoffe frei von Rechten Dritter sind.

Die von der Gesellschaft verkauften Baustoffe verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in ihrem Eigentum. Die Verarbeitung verkaufter Bau(rest)stoffe erfolgt ausschließlich für die Gesellschaft.

Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf von der Gesellschaft verkaufter Bau(rest)stoffe ist es erforderlich, dass eine Beprobung bzw. die Feststellung des Mangels vor Einbau/ der Weiterverwendung der Bau(rest)stoffe erfolgt. Nach dem Einbau/ der Weiterverwendung der Bau(rest)stoffe vorgenommene Beprobungen/Feststellungen von Mängeln werden nicht anerkannt, da durch den Verbau/ die Weiterverwendung der Bau(rest)stoffe eine Vermengung mit anderen Baustoffen erfolgt und somit das Prüfzeugnis bzw. die Feststellung des Mangels sich nicht nur auf die Bau(rest)stoffe der Gesellschaft bezieht.

§ 6 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN, HAFTUNGSÜBERNAHME

Entsprechen die angelieferten Bau(rest)stoffe nicht den Anforderungen des §2, kann deren Annahme verweigert werden. Schäden, die dem Vertragspartner aus der Annahmeverweigerungen entstehen, werden von der Gesellschaft nicht ersetzt. Im übrigen haftet der Vertragspartner der Gesellschaft – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die durch die Anlieferung nicht ordnungsgemäßen Materials gem. §2 Abs.1 entstehen. Das betrifft u.a. Stillstandzeiten der Recyclinganlage und Reinigungs- bzw. Entsorgungskosten. In diesen Fällen stellt der Vertragspartner die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter frei. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle Schäden, die von ihm verursacht werden. Die gleiche Haftung trifft den Vertragspartner für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Der Vertragspartner verzichtet auf die Exkulpationsmöglichkeit nach §831 BGB.

Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sowie die Lieferung einer anderen als der bestellten Materialart oder -menge hat der Vertragspartner sofort bei Abnahme bzw. Anlieferung des Materials gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen. In diesem Fall hat der Käufer das Material zwecks Nachprüfung durch die Gesellschaft in dem bestehenden Zustand zu belassen.

Schadenersatzansprüche sind unter jedwedem rechtlichen Gesichtspunkt, wie aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen deren Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung. Die Haftung der Gesellschaft für verkaufte Bau(rest)stoffe ist auf die verkauften Materialien begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art – insbesondere aus Mangelfolgeschäden und Verzugsschäden – sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gesellschaft hat Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für Reifenschäden auf dem Recyclinghof übernimmt die Gesellschaft keine Haftung.

§ 7 ZAHLUNG

Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Datums vorzunehmen.

Wird die Zahlung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums erbracht, gerät der Vertragspartner in Verzug. Für den Fall des Verzugs berechnet die Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 10%. Des weiteren wird für jedes Mahnschreiben ab Fälligkeit ein Betrag von pauschal € 2,50 erhoben. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

Eine Zahlungsausgleichung hat erst dann stattgefunden, wenn die Gesellschaft über den Zahlungsbetrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel gutgeschrieben oder eingelöst und die Rückbuchfrist verstrichen ist.

Gutschriften werden bei Fälligkeit mit Forderungen der Gesellschaft verrechnet. Sofern keine Aufrechnungslage zwischen den Vertragspartnern besteht, werden Gutschriftbeträge am Ende des Kalenderjahres ausgezahlt.

Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst bzw. werden der Gesellschaft andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, wird die gesamte Restschuld fällig. Die Gesellschaft ist in diesem Fall berechtigt, die Annahme und den Verkauf weiteren Materials zu verweigern.

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die gleiche Haftung trifft den Vertragspartner für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Der Vertragspartner verzichtet und die Exkulpationsmöglichkeit nach §831 BGB.

§ 8 STRASSENVERKEHRSORDNUNG

Auf den Recyclinghöfen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

§ 9 GERICHTSSTAND, TEILUNWIRKSAMKEIT

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Berlin.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.